AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines
Diese Bedingungen gelten alle für unsere Verträge und Leistungen. Sie gelten damit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme unserer Leistungen gelten diese Bedingungen als anerkannt. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht verpflichtend, wenn wir diesen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen, Zusicherungen von Eigenschaften und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur dann Gültigkeit, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Preisangebot
Die in den Angaben und Auftragsvereinbarungen genannten Preise sind freibleibend. Allein verbindlich ist die Auftragsbestätigung. Eine Preiserhöhung ist zulässig, die sich der Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren rechtfertigt, die unvorhersehbar nach Vertragsschluß entstanden ist. Dem Vertragspartner wird die Preiserhöhung innerhalb angemessener Frist angezeigt. Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer führt in jedem Fall zu einer entsprechenden Preisanpassung. Für Überstunden, Nacht, Sonn-und Feiertagsarbeit sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die üblichen Zuschläge berechnet. Dies gilt auch bei Pauschalaufträgen. Dem Auftragsvolumen angemessene Besprechungen sind kostenlos. Für weitere Besprechungen werden neben dem reinen Zeitaufwand anfallende Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten in angemessener Höhe berechnet. Vorschläge, Entwürfe usw. sind unabhängig davon, ob sie vom Besteller verwendet werden oder nicht, zu honorieren, ausgenommen der Auftragserteilung an uns. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluß der Montagearbeiten aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, so werden die Ausfallzeiten zusätzlich dem Besteller berechnet. Sämtliche Preise verstehen sich ab Sitz der Lieferfirma, Transport- und Verpackungskosten werden gesondert berechnet. Zusatzleistungen erhalten durch eine erneute Auftragsbestätigung oder durch die Unterschrift des Auftraggebers ihre Gültigkeit. Zusätzliche Montageleistungen, die während der Aufbauzeit oder bei Standübergabe in Auftrag gegeben werden, werden mit einem Stundensatz von 65.- Euro berechnet.

Nicht in unseren Preisen enthalten sind die messeseitigen Standkosten und Serviceleistungen, Kosten für Genehmigungsverfahren (z.B. Statik), sowie Gebühren aller Art, die von Messegesellschaften erhoben werden. Dazu zählen auch die Kosten für Staplerservices, vorgezogenen Aufbau, Abhängepunkte, die Abfallentsorgung, sowie alle Kosten für Strom-, Wasser-, Telefon- und Internetanschüsse, sowie Verbrauchskosten.

3. Urheberrechte
Planungen, Entwürfe und Zeichnungsunterlagen sowie das Design und die Konzeptbeschreibung bleiben mit allen Rechten unser Eigentum, ebenso Fertigungsunterlagen wie Pausen, Schablonen, Filme, Repros und Dias. Die Übertragung von Eigentums- und Urheberrechten bedarf der Schriftform, ebenso der Nach- und Wiederaufbau. Änderungen von Planungen, Entwürfen etc. dürfen nur unsere Beauftragten vornehmen. Verstösst der Kunde gegen die Urheberrechte, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 80% des zwischen beiden Parteien vereinbarten Mietentgeldes, mindestens jedoch 6.000.- Euro zu bezahlen. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadenersatzanspruch angerechnet. Ansprüche auf Unterlassung bleiben davon unberührt. Auch nach Zahlung des vereinbarten Mietpreises, verbleiben uns die Urheberrechte an den gesamten Unterlagen.

Wir sind berechtigt, Arbeiten auch die von uns erstellten Messestände mit unserem Logo und Adresse in angemessener Grösse zu signieren und damit zu werben. Wir sind zudem berechtigt, kostenlos und ohne gesonderte Zustimmung des Kunden Bildmaterial der gelieferten Leistungen zu veröffentlichen bzw. für Werbezwecke zu nutzen.

4. Lieferung
Lieferungs- und Leistungstermine, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der schriftlichen Festlegung. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen. In diesen Fällen sind jegliche Schadenersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen.

5. Zusätzliche Aufträge, Besorgungen und Dienstleistungen
Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Besorgungen und Dienstleistungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen für die Ausstattung des Standes oder für sonstige Zwecke seiner Ausstellungsbeteiligung durchgeführt werden, werden zu Originalpreisen zuzüglich eines Regiezuschlages berechnet. Mängelansprüche für Besorgungen und Dienstleistungen dieser Art werden — soweit gesetzlich zulässig — ausgeschlossen. Gleiches gilt für Fremdleistungen, es sei denn, daß uns bei der Auswahl der Unterlieferanten ein Verschulden trifft.

6. Haftung und Versicherung
Für mittelbare oder unmittelbare Beschädigungen an Gebäuden oder Einrichtungen des Veranstalters oder am Ausstellungsgut des Bestellers, auch soweit es während der Bauzeit angeliefert wird, haften wir für uns oder unsere Erfüllungsgehilfen nur, soweit wir oder diese die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Hinsichtlich darüber hinausgehender Ersatzansprüche Dritter hat uns, sowie unsere Gehilfen und Beauftragten, der Besteller freizustellen. Sämtliche Standteile, die uns mietweise überlassen werden, sind von uns gegen Diebstahl, Feuer und Wasser versichert. Der Besteller haftet für die Dauer der Veranstaltung für sämtliche mietweise überlassene Einrichtungs-, Zubehör- und sonstige Standteile gegen Beschädigung. Bei Auslandstransporten hat der Besteller darüber hinaus die unter Zollverschluß einzulagernden Gegenstände gegen Beschädigung zu versichern. Der Kunde haftet verschuldungsunabhängig für alle Verluste und Schäden am Mietgut in der Zeit, in der sich das Mietgut in seiner Obhut befindet. Er leistet Ersatz für alle notwendigen Aufwendungen für Herstellung, Wiederbeschaffung oder Reparatur. Wir empfehlen dringend, das Mietgut gegen Verlust, Beschädigung und Vandalismus auf seine Kosten zu versichern. Der Versicherungswert des Mietguts wird Ihnen auf Wunsch mitgeteilt.

Dem Kunden obliegt die Obhut- und Aufsichtspflicht bezüglich des gesamten Messestandes ab Übergabe bis 2 Stunden nach Messeende. Verletzt der Kunde die Obhut- und Aufsichtspflicht, hat er den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

7. Beanstandungen
Der Besteller hat die Lieferung und Leistung sofort nach Eingang zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei einer sorgfältigen Untersuchung nicht erkannt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen sind wir verpflichtet, für die Mängel im Wege der Nachbesserung Gewähr zu leisten. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Nachfristsetzung fehl, so ist der Besteller berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung, oder wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den auftretenden Mängel stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller entsprechende Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

8. Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig und zahlbar. Falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist, sind Zahlungen wie folgt fällig:

Für Messestände zur Miete berechnen wir 70% der Auftragssumme ca. 3-4 Wochen vor Messebeginn und die Restsumme unmittelbar nach Messebeginn.

Für konventionell oder teilkonventionell gefertigte Messestände berechnen wir 30% der Auftragssumme bei Auftragserteilung, 50% einige Wochen vor Messebeginn und die Restsumme nach Fertigstellung und Rechnungserteilung, ohne jeden Abzug.

Wir behalten uns vor, auch andere Zahlungsbedingungen zur Anwendung zu bringen. Diese werden dann ausdrücklich in unseren Angeboten erwähnt.

Bei Nichteinhaltung dieser Termine sind wir, ohne daß es einer Mahnung bedarf, berechtigt, bankübliche Verzugszinsen geltend zu machen. Bei Zahlungsverzug sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, ohne Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz für erbrachte Planungs- und Vorbereitungsleistungen zu fordern. Bei Zahlungsverzug nach erbrachter Leistung, wird je Mahnbrief oder e-mail eine Bearbeitungsgebühr von 19.-Euro erhoben.

Kosten, die nach der zweiten Mahnung entstehen, werden von einem Inkassodienst gesondert berechnet.

9. Kündigungsrecht und Stornierung
Eine vorzeitige Kündigung ist nur möglich, wenn dieser eine Pflichtverletzung von Messebau Ebert zugrunde liegt. Das Gleiche gilt für einen Rücktritt vom Vertrag.

Tritt der Kunde vom Vertrag zurück aus Gründen , die Messebau Ebert nicht zu vertreten hat, so bleibt der Kunde zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet.

Die Stornierung bestehender Verträge bzw. der Rücktritt von einer Bestellung ist nur hinsichtlich der für eine bestimmte Messe gemieteten bzw. gekauften Gegenstände zulässig und nur (a) gegen Bezahlung einer Stornogebühr sowie (b) sofern diese Gegenstände nicht von Messebau Ebert für diesen Auftrag selbst produziert oder von Dritten erworben werden und (c) nur durch schriftliche Erklärung des Kunden, sofern diese bei gemieteten Gegenständen spätestens bis 2 Wochen und bei gekauften Gegenständen spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei Messebau Ebert eintrifft. Bei gemieteten (gekauften) Gegenständen beträgt die Stornogebühr bei Stornierung bis längstens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 30% (50%) und bei gemieteten Gegenständen bis längstens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50% des Auftragswertes. Bereits erbrachte Leistungen wie Entwurfs-, Planungs- und Kommissionierungskosten werden entsprechend des Aufwandes zu 100% berechnet. Gegebenfalls anfallende Stornokosten oder Gebühren von Drittanbietern werden ebenfalls nach Aufwand weiterberechnet. Wird die bestellte Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abgenommen bleibt der Kunde zur Bezahlung des vollen Preises verpflichtet.

10. Eigentumsvorbehalt
Lieferung und Leistungen bleiben bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel unser Eigentum.

11. Sicherheitsvorkehrungen / Verpflichtungen des Kunden
Kabinen, Vitrinen und andere abschließbare Möbelstücke sind nicht einbruchssicher. Die Schließmechanismen dienen lediglich als Einbruchhemmer in psychologischem Sinne. Es wird daher dringend die Bestellung einer Standbewachung empfohlen.

Es wird dem Kunden außerdem empfohlen, sowohl die vollständige Mietsache (Messestand) als auch die Ausstellungsstücke, oder Ähnliches in geeigneter Weise zu versichern. (Wert ca. 600.- Euro pro Quadtratmeter für den Messestand)

Wir haften nicht für vom Auftraggeber (Kunden) am Stand hinterlassene Gegenstände.

Grafiken und andere Unterlagen, die von uns im Auftrag des Kunden anzufertigen, anzubringen oder aufzustellen sind, liegen in der Verantwortung des Kunden. Wir prüfen weder eine eventuelle Verletzung von Schutzrechten, noch die Richtigkeit der Unterlagen. Der Auftraggeber stellt uns von allen eventuellen Schadenersatzansprüchen durch Rechteverstösse oder Schreib- und Farbfehlern frei.

Der Zustand und die Vollzähligkeit des Mietguts sind vom Kunden beim Empfang zu prüfen. Über die Übergabe (Abnahme) wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Die Abnahme erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Ist der Auftraggeber (Kunde) oder eine von ihm beauftragte Person, zum vereinbarten Termin nicht anwesend, wartet der Mitarbeiter von Messebau Ebert 1 Stunde, ohne dass hierfür Kosten entstehen. Sollte der Übergabetermin vom Kunden um mehr als 2 Stunden überschritten werden, gilt / gelten der Messestand / die Mietgegenstände als richtig und mängelfrei übergeben, auch wenn kein unterschriebenes Übergabeprotokoll gefertigt werden konnte.

Da es sich beim Mietgut um gebrauchte Materialien und Sachen handelt, begründen normale Gebrauchsspuren keinen Nachbesserungs-, Ersatz- und Rücknahmeanspruch. Dies gilt auch für materialtypische Farb- und Oberflächenabweichungen. Das Mietgut wurde nach Fertigstellung des Messestandes von uns gereinigt. Für Verschmutzungen, die durch den umliegenden Messebaubetrieb und die Verlegung der Teppiche in den Hallengängen entstanden sind, kann keine Nachbesserung verlangt werden.

Es wird dringend empfohlen, für den Abend vor Messebeginn, eine professionelle Standreinigung zu beauftragen, da sich der Staub in den Messehallen erfahrungsgemäß erst am Abend vor der Messe gelegt hat.

Die Gefahr des zufälligen Verlustes oder der Beschädigung geht von uns auf den Kunden über, wenn das Mietgut übergeben wurde. Verlust und Beschädigungen am Mietgut sind uns vom Kunden unverzüglich zu melden. Die Gefahrtragung des Kunden endet mit der Rückgabe an uns. Reist der Kunde nach Messeende ab, so sind alle mobilen Gegenstände wie Stühle, Barhocker, Prospektständer usw. soweit wie möglich in den Kabinen zu verschliessen und die Schlüssel am abgesprochenen Ort zu hinterlegen.

12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Parteien ist Pforzheim, dies gilt auch für Scheck-und Wechselverbindlichkeiten. Als Gerichtsstand wird für folgende Sonderfälle ebenfalls das dem jeweiligen Streitwert nach zuständige Gericht vereinbart. a) Wenn beide Parteien Vollkaufleute, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen sind, b) wenn der Besteller seinen allgemeinen Wohnsitz im Ausland hat, oder nach Vertragsabschluß in das Ausland verlegt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung unauffindbar ist. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Wir behalten uns das Recht vor, diese AGB´s, jederzeit und ohne Vorankündigung, der gültigen Rechtsprechung anzupassen.

Stand: 10.03.2020